• 1.1. Anwesenheit im Schulhaus und Beaufsichtigung

        Die Schüler/innen werden zwischen 7:15 Uhr und Unterrichtsende von Lehrpersonen beaufsichtigt, ausgenommen ist die Mittagspause.

        Anwesenheitspflicht ist ab 7:25 Uhr. Um 7:25 Uhr beginnen wir mit einem Morgengebet. Der Unterricht startet um 7:30 Uhr. Nach Betreten des Schulhauses verlassen die Schüler/innen das Schulhaus erst wieder nach Unterrichtsende.

        Wir ersuchen Sie zur Kenntnis zu nehmen, dass die Schüler/innen

        • in der Früh VOR 7:15 Uhr
        • nach Unterrichtsschluss nicht von einer Lehrperson beaufsichtigt sind.

        Das Warten vor bzw. nach dem Unterricht ist ein Entgegenkommen und wird gerne gewährt, solange sich die Wartenden angemessen verhalten.

        1.2.Mittagspause

        Wir empfehlen in der Mittagspause

        • die Nutzung der Möglichkeit zum Mittagessen im Schulspeisesaal,
        • den Aufenthalt
          • in unserem Schulhof oder
          • in der Klasse.

        In der 30-minütigen Mittagspause dürfen unsere Schüler/innen das Schulhaus nicht verlassen.

        1.3. Mitteilungen vom Elternhaus an die Schule

        Das bevorzugte Kommunikationsmittel ist Schoolfox oder auch der Schulplaner.

        1.4. Berechtigte Abwesenheit vom Unterricht

        Wenn Ihre Tochter/Ihr Sohn erkrankt ist, verständigen Sie bitte die Schule am ersten Fehltag vor Unterrichtsbeginn über den Anschluss im Lehrerzimmer 07472 625 77 14. Zusätzlich ist der schriftliche Eintrag im Schulplaner S. 11 notwendig.

        Bitte schicken Sie keine Krankmeldung auf die schulische Handynummer oder Privatnummer von Lehrpersonen.

        1.5. Weggehen vom Unterricht

        An Unterrichtstagen sind die Schüler/innen zum Schulbesuch verpflichtet.

        Laut SCHUG §45 und SchPflG §9 sieht der Gesetzgeber keinen zusätzlichen freien Tag (z.B. Urlaub) während der Unterrichtszeit vor.

        Wenn eine Abwesenheit oder ein früheres Weggehen vom Unterricht vorhersehbar ist, ist die Entschuldigung zu dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem das Fehlen vom Unterricht für Sie als Elternteil bekannt ist.

        Ein früheres Weggehen vom Unterricht ist nur dann möglich, wenn Ihre Tochter/Ihr Sohn eine Entschuldigung vorlegen kann. Die Klassenvorständin bzw. DION kann zusätzlich eine ärztliche Bestätigung / Ausschreibung / Einladung / Teilnahmebestätigung bzw. das Nachholen versäumter Stunden einfordern.

        Falls Ihre Tochter/Ihr Sohn während der Unterrichtszeit erkrankt, ersuchen wir Sie, dass Sie Ihre Tochter/Ihren Sohn von der Schule abholen oder abholen lassen. Kranke Schüler/innen dürfen nicht alleine heimgehen/-fahren.

        Wenn Ihre Tochter/Ihr Sohn am Unterricht teilnimmt, jedoch aus gesundheitlichen Gründen (z.B. sehr verkühlt, nach einer Erkrankung noch nicht ganz fit, …) nicht am Unterricht „Bewegung und Sport“ oder „Schwimmen“ teilnehmen kann, begleitet Ihre Tochter/Ihr Sohn die Gruppe zur Sportstätte und bleibt während der Unterrichtszeit anwesend.

        NUR mit einer ärztlichen Turnbefreiung ist ein Fernbleiben von „Bewegung und Sport“ möglich.
        Arztbesuche finden NUR in dringenden Fällen während der Unterrichtszeit statt.

        Für das Nachholen von versäumten Arbeiten (Schulübungen, …) sind die Schüler/innen selbstverantwortlich.

        2. Grundregeln für das Zusammenleben in unserer Schule

        Im Schulplaner Ihrer Tochter/Ihres Sohnes stehen unsere Grundregeln für das Zusammenleben in unserer Schule, u.a. dass das Handy im Schulhaus AUSgeschaltet ist.

        3. Schulärztliche Untersuchung geregelt nach §66 SCHUG

        (2) Alle Schüler/innen sind verpflichtet, sich einmal im Schuljahr schulärztlich untersuchen zu lassen.

        (1) Die Schulärztin hat die Aufgabe, „die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.“

        4. Kaliumjodidtabletten

        Wenn nach einem Reaktorunfall die Gesundheitsbehörden die ausdrückliche Aufforderung zur Einnahme von Kaliumjodidtabletten geben, verabreicht die Schule Ihrem Kind NUR nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung die empfohlene Dosis Kaliumjodid.

        5. EDV-Richtlinien

        Die Nutzung der schulischen EDV-Infrastruktur (Computer, Internet, Drucker) ist ausschließlich schulischen Zwecken vorbehalten (keine privaten Mails, …).

        An der bestehenden Infrastruktur dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden (Installation von Software, …).

        Der/die IT-Verantwortliche ist berechtigt, Sicherheitsprüfprogramme einzusetzen, um Daten und Programme zu analysieren.

        6. Adresse und andere Daten

        Laut Schulunterrichtsgesetz § 63 (3) sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich und schriftlich der Schule bekannt zu geben:

        • jede Veränderung der Erziehungsberechtigung
        • jede Adressenänderung und / bzw. Telefonnummernänderung / E-Mail-Änderung

        7. Erziehungsberechtigung (Obsorge bzw. gesetzliche/r Vertreter/in der Schülerin/des Schülers)

        Auskunft über Ihre Tochter/Ihren Sohn darf die Schule nur jenen Personen geben, die die gesetzliche Obsorge bzw. Erziehungsberechtigung haben.

        8. Bild- und Textveröffentlichung personenbezogener Daten

        Die Private Mittelschule Amstetten veröffentlicht Bilder und Texte mit personenbezogenen Daten der Schüler/innen anlässlich von schulischen Ereignissen nur nach Ihrer Zustimmung.

        Eine Kurzfassung dieser Richtlinien befindet sich auch im Schulplaner.

        Doris Riedl-Andrae, MA Leiterin der PNMS Amstetten